Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. | Geltung, Allgemeines |
a. | Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("Einkaufsbedingungen") gelten für den Bereich Messtechnik der ROTRONIC AG, CH-8303 Bassersdorf. |
b. | Für Einkaufsverträge der ROTRONIC, gleich ob auf der Grundlage von Rahmenverträgen, Lieferabrufen oder Einzelbestellungen, gelten ausschliesslich diese Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gelten nur, soweit ROTRONIC ihnen schriftlich zustimmt. |
c. |
Im Fall von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende absteigende Rangfolge:
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d. | Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie E-Mail oder Telefax. |
2. | Anfragen, Angebote und Bestellungen |
a. |
Anfragen von ROTRONIC sind unverbindlich. Angebote erstellt der LIEFERANT kostenlos. |
b. | Wird die Bestellung der ROTRONIC vom Lieferanten nicht innerhalb einer Frist von 20 Werktagen bestätigt, ist ROTRONIC zu deren Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche entstehen. |
c. | Auf Änderungen oder Ergänzungen zur Bestellungen ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Diese sind nur verbindlich, wenn ROTRONIC sie schriftlich bestätigt. |
3. | Fristen und Termine |
a. | Liefertermine verstehen sich als Ankunftstermine am Erfüllungsort. |
b. | Der Lieferant ist verpflichtet, ROTRONIC unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. |
c. | Auf das Ausbleiben notwendiger Mitteilungen, Unterlagen oder von ROTRONIC beizustellender Gegenstände kann sich der Lieferant bei Überschreitung des Liefertermins nur berufen, wenn er deren Übermittlung oder Lieferung rechtzeitig angemahnt hat. |
d. | Im Falle des schuldhaften Liefer- oder Leistungsverzuges schuldet der Lieferant pro Werktag eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Preises der verzögerten Lieferung oder Leistung, höchstens jedoch 5% des Vertragspreises. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche wegen Verzugs (insbesondere Rücktritt und Schadenersatz). Der Lieferant ist zum Nachweis berechtigt, dass ROTRONIC infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen höheren Schaden angerechnet. |
4. | Lieferung, Verpackung, Rückverfolgbarkeit |
a. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen die Lieferungen DDP Sitz ROTRONIC in Bassersdorf (INCONTERMS 2010 oder neueste Fassung). Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, beizufügen, aus welchem sich die Bestellnummer von ROTRONIC, der Gegenstand und die Menge der Lieferung ergeben, sowie gegebenenfalls weitere in der Bestellung genannte oder gesetzlich vorgeschriebene Dokumente. |
b. | Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen um mehr als zwei Werktage sind nur mit Zustimmung von ROTRONIC zulässig. Erbringt der Lieferant Teillieferungen oder -leistungen ohne Zustimmung von ROTRONIC, gelten die Lieferungen und Leistungen erst bei vollständiger Erfüllung als vertragsgemäss. |
c. | Bei Maschinen oder Geräten sind eine technische Dokumentation und eine Betriebsanleitung unentgeltlich mitzuliefern. Bei Software ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei individuell für ROTRONIC hergestellten Programmen ist auch der Quellcode zu liefern. |
d. | Zur Identifikation und Zuordnung der Liefergegenstände hat der Lieferant deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Soweit möglich, erfolgt die Teilekennzeichnung in Absprache mit ROTRONIC. Die Verpackungseinheiten sind ausreichend zu kennzeichnen. |
5. | Preis, Rechnungen und Zahlung |
a. | Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich einschliesslich, Verpackung sowie aller Zölle, und sonstigen Abgaben bis zum Erfüllungsort. In der Rechnung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer separat auszuweisen. |
b. | Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn sie die Bestellnummer, die Bezeichnung der Liefergegenstände, die Teilenummer(n) von ROTRONIC, die Menge und allenfalls die weiteren in der Bestellung genannten Rechnungsangaben enthalten. |
c. | Die Zahlungen durch ROTRONIC erfolgen netto innerhalb von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Lieferung und der Rechnung. |
d. | Zahlungen stellen keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäss dar. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist ROTRONIC berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzubehalten. |
6. | Untersuchungs- und Rügeobliegenheit |
a. |
Eine Wareneingangskontrolle durch ROTRONIC findet im Hinblick auf von aussen erkennbare Abweichungen bezüglich Identität und Menge sowie äusserlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, sowie im Rahmen einer Sichtkontrolle von 10 % der Liefermenge statt. Solche Mängel wird ROTRONIC spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung rügen. |
b. | Nicht offensichtliche Mängel von Lieferungen und Leistungen, sind innerhalb einer Woche nach Feststellung im Rahmen der Gegebenheiten eines ordnungsgemässen Geschäftsablaufes zu rügen. |
c. | Bei jeder Mängelrüge hat der Lieferant auf Verlangen von ROTRONIC einen 8D-Report zu erstellen, diesen abzuarbeiten UND ROTRONIC eine Stellungnahme vorzulegen. |
7. | Qualitätsanforderungen, Produktänderungen |
a. | Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und die vereinbarten Leistungen erbringt, dass er neu ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist. Der Liefergegenstand hat zudem den Normen, Gesetzen, Umwelt- und Unfallverhütungsvorschriften in den Absatzmärkten von ROTRONIC zu entsprechen. |
b. | Der LIEFERANT gewährt ROTRONIC auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation über Gefahrenanalysen und das Sicherheitskonzept des Lieferanten. |
c. | Der LIEFERANT hat ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 und 14001 aufrechtzuerhalten. Qualitätsrelevante Aufzeichnungen sind 15 Jahre nach Erstellung aufzubewahren und ROTRONIC auf Verlangen vorzulegen. |
d. | Stellt der Lieferant Mängel fest, die auch bereits gelieferte Teile betreffen könnten, hat er die Einkaufsabteilung von ROTRONIC unverzüglich zu verständigen und dieser eingeleitete Massnahmen mitzuteilen. |
e. | ROTRONIC ist nach einer entsprechenden mindestens achtundvierzig Stunden im Voraus vorzunehmenden Ankündigung berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten und ohne Störung der Geschäftsabläufe die Fertigungseinrichtungen des Lieferanten zu betreten, um technische Dokumente, Instrumente und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einem Liefervertrag, sowie den Herstellungsprozess des Lieferanten zu überprüfen. |
f. | Der Lieferant wird ROTRONIC auf Verlangen und auf seine Kosten die jeweils erforderlichen Konformitäts- oder Herstellererklärungen vorlegen. |
g. | Der Lieferant wird ROTRONIC frühzeitig, mindestens jedoch einen Monat vor deren Umsetzung etwaige Änderungen im Herstellprozess im Produktdesign den verwendeten Werkstoffen oder Zukaufteilen schriftlich mitteilen. ROTRONIC ist in diesem Fall berechtigt, offene Bestellungen zu ändern oder vom Vertrag zurücktreten, falls dies zur Gefahren- oder Schadensabwendung erforderlich ist. |
8. | Gewährleistung und Haftung |
a. |
Im Gewährleistungsfall stehen ROTRONIC unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen folgende Rechte zu:
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b. | Der Lieferant trägt, bis maximal CHF 1 Mio. pro Rückruffall, alle der ROTRONIC aufgrund erforderlicher Rückruf- oder Serviceaktionen entstehenden Kosten, sofern die Rückruf- oder Serviceaktionen durch ROTRONIC aufgrund von vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln der Liefergegenstände erfolgte. |
c. | Sollten Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen ROTRONIC berechtigte Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Lieferung oder Leistung des Lieferanten geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, ROTRONIC auf erste Aufforderung von jeder Haftung freizustellen. |
d. | Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Für den Zeitraum zwischen Absendung einer berechtigten Mängelanzeige und (i) ordnungsgemässer Nacherfüllung durch den Lieferanten oder (ii) der Ablehnung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird die Gewährleistungsfrist gehemmt. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Liefergegenstände beträgt 12 Monate. Sie endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten für den ursprünglich gelieferten Liefergegenstand. |
9. | Versicherung |
Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungschutz von mindestens CHF 5 Mio. für Sach- und Personenschäden pro Schadenfall und Kalenderjahr mit weltweiter Deckung und unter Einschluss des Rückrufkostenrisikos (mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. pro Rückruf) für eine Dauer von mindestens 5 Jahren nach der letzten Lieferung an ROTRONIC aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen hat er ROTRONIC einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Stehen ROTRONIC weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. |
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10. | Abtretung, Einschaltung Dritter |
Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung von ROTRONIC Rechte und Pflichten aus einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder wesentliche Teile davon durch Unterauftragnehmer ausführen lassen. | |
11. | Technische Unterlagen, Werkzeuge und andere Beistellungen von ROTRONIC |
a. | An technischen Unterlagen, wie Zeichnungen etc., an Werkzeugen und allen Materialien zur Herstellung der bestellten Liefergegenstände, die ROTRONIC bezahlt oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, hält ROTRONIC sämtliche Rechte. Die betreffenden Gegenstände sind als Eigentum von ROTRONIC zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nur mit Zustimmung von ROTRONIC befugt, über solche Unterlagen, Werkzeuge oder Materialien zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder Werkzeuge dauerhaft funktionsuntüchtig zu machen. Die Kosten für den Unterhaltung und die Reparatur der Werkzeuge oder von Ersatzwerkzeugen trägt der Lieferant. |
b. | Der Lieferant darf von ROTRONIC zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Materialien oder Werkzeuge, die ROTRONIC bezahlt hat, ausschliesslich zur Fertigung der von ROTRONIC bestellten Liefergegenstände einsetzen. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant die Werkzeuge auf eigene Kosten, jedoch nach Plänen oder Zeichnungen von ROTRONIC, hergestellt hat. |
c. | Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge und Materialien sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäss zu lagern und gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern. |
d. | Ohne schriftliche Zustimmung von ROTRONIC dürfen die technischen Unterlagen, Werkzeuge und Materialeien weder kopiert bzw. nachgebaut, Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke als die Herstellung der Liefergegenstände verwendet werden. |
12. | Schutzrechte Dritter |
a. | Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen und/oder Leistungen und deren vertragsgemässe Nutzung frei von Rechten Dritter sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Verletzung auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorgaben von ROTRONIC zurückzuführen ist. |
b. | Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angelblichen Verletzungsfällen zu unterrichten. |
c. | Der Lieferant unterstützt ROTRONIC bei der Verteidigung gegen derartiger Ansprüche einschließlich der Zurverfügungstellung jeglicher Dokumente, die ROTRONIC für die Verteidigung benötigt. Falls ROTRONIC die Abwehr der Ansprüche selbst übernimmt, erstreckt sich die Freistellungspflicht des Lieferanten auf eine angemessene Beteiligung an den Kosten und Honorare des Rechtsvertreters von ROTRONIC. Falls ROTRONIC keinen eigenen Rechtsvertreter wählt, ist der Lieferant auf seine Kosten zur Abwehr der Ansprüche verpflichtet. |
d. | Im Falle einer tatsächlichen Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Lieferant entweder die Liefergegenstände so ändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen oder mit dem Schutzrechtsinhaber eine Lizenz zur weiteren Herstellung der Liefergegenstände abschliessen. |
13. | Rechte an Arbeitsergebnissen |
Der Lieferant hat alle in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber ROTRONIC gemachten Erfindungen oder sonstigen Arbeitsergebnisse, unbekümmert um deren Schutzfähigkeit, auf deren Wunsch an ROTRONIC zu übertragen. Der Lieferant hat, falls rechtlich erforderlich, Erfindungen gegenüber seinen Arbeitnehmenden rechtzeitig wirksam in Anspruch nehmen. | |
14. | Ersatzteile |
a. | Der Lieferant ist für einen Zeitraum von mindestens acht (8) Jahren nach der letzten Lieferung des Liefergegenstands verpflichtet, ROTRONIC Ersatzteile dazu zu wettbewerbsfähigen Konditionen zu liefern. |
b. | Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an ROTRONIC gelieferten Liefergegenstände einzustellen, wird er dies ROTRONIC unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung hat mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion zu erfolgen. In diesem Fall ist ROTRONIC berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung eine letzte Bestellung für die Lieferung von Ersatzteilen zu marktüblichen Bedingungen aufzugeben. |
15. | Geheimhaltung |
Der Lieferant wird alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Daten und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ROTRONIC bekannt werden, vertraulich behandeln. Die betreffenden Informationen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und nur mit Zustimmung von ROTRONIC an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von ROTRONIC erhaltenen Informationen an einem gegen Zugriffe Dritter geschützten Ort aufzubewahren. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch noch während mindestens 5 Jahren nach der letzten Lieferung an ROTRONIC. | |
16. | Schutz persönlicher Daten |
Unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes speichert, verarbeitet und nutzt ROTRONIC die zur Geschäftsabwicklung mit dem Lieferanten benötigten persönlichen Daten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen. Die Datenübermittlung an Dritte, auch ins Ausland, beschränkt sich auf die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Lieferant erklärt dazu sein Einverständnis. | |
17. | Werbung mit der Geschäftsbeziehung zu ROTRONIC |
Die Aufnahme ROTRONICS in eine Referenzliste, der Hinweis auf die geschäftliche Verbindung oder die Verwendung einer Bestellung von ROTRONIC zu Werbezwecken bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von ROTRONIC. | |
18. | Teilnichtigkeit |
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. | |
19. | Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
a. | Für alle Lieferungen an ROTRONIC gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den Internationalen Warenkauf (CISG). |
b. | Ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das Handelsgericht Zürich. ROTRONIC ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. |
1. August 2017